Obwohl dadurch die zur Verfügung stehende Fortbewegungsfläche geschmälert wurde, war die Platzierung des Radarmessgeräts angesichts der verbleibenden grosszügigen Platzverhältnisse weder geeignet den Verkehr auf dem Trottoir zu behindern noch Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Dies gilt umso mehr, als nur wenige Fahrradfahrer und Fussgänger diesen Trottoirabschnitt frequentieren (STA-act. 1.48). Die durch die Platzierung des Radarmessgeräts hervorgerufene Einschränkung war gesamthaft betrachtet zu wenig einschneidend, als dass sie als Verkehrshindernis i.S.v. Art. 4 Abs. 1 SVG zu qualifizieren wäre.