4.2.1 Weiter macht der Berufungskläger geltend, die gleichzeitig als Rad- und Gehweg dienende Fläche sei massgeblich eingeschränkt gewesen, da ein Teil des Radarmessgeräts auf das Trottoir hinausgeragt habe. Damit habe die Polizei gegen Art. 4 Abs. 1 SVG verstossen, wonach Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden dürfen sowie gegen Art. 41 Abs. 1 VRV, wonach für die Fussgänger mindestens ein 1.5 m breiter Raum frei bleiben müsse. Das Trottoir sei gleichzeitig ein Radverkehrsweg, dementsprechend habe bei einem kombinierten Rad- und Gehweg mindestens 175 cm bis 200 cm der Fläche frei zu bleiben.