1 PolV (NG 911.11) eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Es kann auf die einlässliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welcher vollumfänglich beizupflichten ist (Urteil SE 18 33 E. 5.4-5.6 S. 10 f. [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Die Erkenntnisse der Radarmessung sind trotz teilweiser Platzierung auf privatem Grund entsprechend strafprozessual verwertbar (Art. 141 StPO e contrario). 4.2