Selbst wenn sich der Berufungskläger als nicht Betroffener auf die Eigentumsfreiheit berufen könnte, wäre nicht von einer Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift, mithin einer widerrechtlichen Beweiserhebung auszugehen. Für das Betreten des Privatgrundstücks durch die Ver- kehrs- und Sicherheitspolizei des Kantons Nidwalden zum Zweck der Geschwindigkeitskontrolle bestand mit Art. 15 Abs. 1 PolG (in Nachachtung von Art. 13 Ziff. 1 sowie Art. 11 PolG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 SKV (SR 741.013) sowie §1 Ziff. 1 PolV (NG 911.11) eine hinreichende gesetzliche Grundlage.