4.1.2 Soweit der Berufungskläger sich auf die Eigentumsfreiheit beruft, ist er daran zu erinnern, dass mit Art. 15 Abs. 1 PolG den am Privatgrundstück Berechtigten geschützt werden soll. Er ist am hier interessierenden Privatgrundstück Nr. aa, GB Oberdorf, weder dinglich noch obligatorisch berechtigt, mithin betroffen. Die Erkenntnisse der Radarmessung sind entsprechend strafprozessual verwertbar (Art. 141 StPO e contrario).