Es sei keine andere Verwendung der Grundstücke, wie das längere Benutzen mittels Aufstellen von Radargeräten vorgesehen. Die Beweiserhebung sei somit unter Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift, mithin unter Verletzung von geltendem Recht, erhoben worden, sodass angesichts der geringen Schwere der vorgeworfenen Straftat eine Verwertung des so erhobenen Radarbilds unzulässig sei.