4.1.1 Der Berufungskläger rügt, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für das Aufstellen von Radarmessgeräten auf privatem Grund. Die Verkehrs- und Sicherheitspolizei sei zwar für die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen zuständig, aber Art. 15 PolG erlaube der Polizei lediglich das «Betreten» privater Grundstücke und damit das kurzfristige und vorübergehende Benutzen eines Grundstückes zur eigenen Fortbewegung als einzelne Person. Es sei keine andere Verwendung der Grundstücke, wie das längere Benutzen mittels Aufstellen von Radargeräten vorgesehen.