O., N 5 zu Art. 4 SVG). Laut Art. 41 Abs. 1 VRV (SR 741.11) dürfen Fahrräder auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1.50 m breiter Raum frei bleibt. Art. 41 Abs. 1 VRV stellt eine Ausführungsbestimmung zu Art. 43 SVG dar, welcher seinerseits die Verkehrstrennung regelt. 4. 4.1