3.5 Laut Art. 4 Abs. 1 SVG dürfen Verkehrshindernisse nicht ohne zwingenden Grund geschaffen werden. Sie sind hinreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. Der Begriff «Verkehrshindernisse» steht für alle möglichen vorübergehenden Hindernisse, die geeignet sind, den Verkehr auf öffentlichen Strassen zu behindern, indem sie den Raum, der für diesen zur Verfügung steht, nach oben oder zur Seite hin verengen, oder aber die Verkehrsteilnehmer gefährden (BERNHARD W ALDMANN/RAPHAEL KRAEMER, BSK-SVG, a.a.O., N 5 zu Art.