3.4 Die rechtlichen Grundlagen betreffend die Zulässigkeit von Geschwindigkeitskontrollen sowie das Betreten privater Grundstücke zur Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen hat die Vorinstanz im Urteil SE 18 33 zutreffend dargelegt. Es wird vollumfänglich darauf verwiesen (dortige E. 4.1 S. 7 sowie E. 5.3 und 5.4 S. 10 f. [Art. 82 Abs. 4 StPO]).