306 Abs. 1 lit. a StPO namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten habe. Auch wenn Beweismittel im Rahmen der präventivpolizeilichen Tätigkeit erhoben würden, seien die Beweisverbotsregelungen der StPO zu beachten (dortige E. 4.1).