Seine bisherige Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 146 I 11 präzisiert: Es treffe zwar zu, dass die präventivpolizeiliche Tätigkeit grundsätzlich keinen Anfangsverdacht voraussetze und die Abgrenzung zwischen polizeilicher Kontrolle und Ermittlung nicht in jedem Falle trennscharf möglich sei, da die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend verlaufe. Sofern die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit allerdings strafbare Handlungen feststelle, nehme sie kriminalpolizeiliche Aufgaben wahr. In diesen Fällen ermittle die Polizei nach Art. 306 ff. StPO, wobei sie gemäss Art. 306 Abs. 1 lit.