139 Abs. 1 StPO). Im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitskontrolle hatte das Bundesgericht erwogen, dass die Erfassung der Geschwindigkeit mittels Radargerät eine selbstständige Tätigkeit der Polizei im Rahmen ihrer sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben darstellt und mangels polizeilicher Ermittlungshandlung und Anfangsverdacht nicht den Beweiserhebungsvorschriften der StPO unterliege (Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1). Seine bisherige Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 146 I 11 präzisiert: