2.2 Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung (Beweismittelverwertung und Sachverhaltswürdigung), rügt der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2019 (amtl.Bel. 12), mindestens soweit dies ersichtlich ist, die Unzulässigkeit der Radarmessung auf privatem Grund (nachfolgende E. 4.1) und die Schaffung eines unzulässigen Verkehrshindernisses (nachfolgende E. 4.2). Ebenso beanstandet er das METAS-Gutachten (nachfolgende E. 4.4) und die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich der Position des Radarmessgeräts (nachfolgende E. 4.5). 3.