Auf den Tacho habe er nicht geschaut (Urteil SE 18 33 E. 8.3.3 erster Absatz S. 16). Der Berufungskläger habe die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 33 km/h, d.h. mindestens 25 km/h, mindestens stillschweigend in Kauf genommen (Urteil SE 18 33 E. 8.3.3 zweiter Absatz S. 16 f.).