Zur Mittagszeit und bei schlechten Wetterverhältnissen müsse mit schlecht sichtbaren Fussgängern oder Fahrradfahrern gerechnet werden. Der Berufungskläger sei ortskundig, wisse deshalb um die signalisierte Höchstgeschwindigkeit des besagten Strassenabschnitts und habe auch Kenntnis des nachfolgenden Wechsels der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h, habe er doch angegeben, wohl zu früh beschleunigt zu haben. Auf den Tacho habe er nicht geschaut (Urteil SE 18 33 E. 8.3.3 erster Absatz S. 16).