Die Radarmessung am besagten Ort sei notwendig, geeignet sowie verhältnismässig gewesen (Urteil SE 18 33 E. 5.6 S. 11). Ebenso sei durch die Platzierung des Radarmessgeräts keine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer geschaffen worden: Der entsprechende Fuss- und Radstreifen sei gerade und übersichtlich, weshalb das Radarmessgerät schon von weitem sichtbar gewesen sei. Das mobile Messgerät sei lediglich für zwei Stunden bei regnerischem Wetter an besagter Stelle gestanden, weshalb man mit einer minimalen Nutzung des Trottoirs habe rechnen dürfen. Aufgrund der Hecke könnten Fahrradfahrer an dieser Stelle sowieso nicht ganz am Rande fahren.