Es liege ein sehr geringer Eingriff der Polizei in das Privateigentum vor, namentlich auch da die Kontrolle nur zwei Stunden gedauert habe (Urteil SE 18 33 E. 5.5 S. 11). Obwohl das Radarmessgerät somit zwar teilweise auf Privateigentum aufgestellt worden sei und keine entsprechende Einwilligung des Grundeigentümers bei den Akten liege, sei die Polizei gestützt auf Art. 15 Abs. 1 PolG (NG 911.1) sowie Art. 11 Abs. 1 und 2 PolG berechtigt gewesen, das Privatgrundstück zum Zweck der Geschwindigkeitskontrolle zu nutzen. Die Radarmessung am besagten Ort sei notwendig, geeignet sowie verhältnismässig gewesen (Urteil SE 18 33 E. 5.6 S. 11).