Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, wozu auch Geschwindigkeitskontrollen zählten, falle in den Aufgabenbereich der Polizei. Radarmessungen seien geeignet und notwendig, um die Strassenverkehrsteilnehmer zur Befolgung von Verkehrsregeln insbesondere zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zu veranlassen (Urteil SE. 18 33 E. 5.4 S. 10 f.). Hinsichtlich des Standorts des Radarmessgerätes hielt die Vorinstanz fest, dieses habe zum Teil auf dem Schotterbeet der Parz. Nr. aa, Grundbuch Oberdorf, gestanden (Urteil SE 18 33 E. 5.1 S. 9).