Die Beobachtung des Messbeamten, wonach der Fahrer deutlich über 50 km/h gefahren sei, die Position des Fahrzeuges auf dem Bild sowie das Fehlen einer Reflexionsfläche in den kritischen Bereichen würden jedoch stark darauf hinweisen, dass keine Reflexion stattgefunden habe (Urteil SE 18 33 E. 4.2.2 S. 8). Gestützt auf das METAS-Gutachten vom 30. Januar 2019 könne eine Fehlerhaftigkeit der Messung entweder aufgrund der Position des Radargeräts oder aufgrund der Wetterverhältnisse zum Zeitpunkt der fraglichen Geschwindigkeitsmessung ausgeschlossen werden (Urteil SE 18 33 E. 4.2.4 S. 9).