Die Wetterverhältnisse seien schlecht gewesen (Urteil SE 18 33 E. 8.2.2 S. 14 f.). Es habe sich ergeben, dass die Radarmessung durch einen entsprechend geschulten Radar- Spezialisten der Kantonspolizei Nidwalden und mit einem mobilen, gültig geeichten Messgerät erfolgt sei. Der Messbeamte habe das Messgerät während der gesamten Kontrollzeit überwacht (Urteil SE 18 33 E. 4.2.1 S. 7 f.).