Weiter habe der Berufungskläger ausgesagt, dass er wohl nicht auf den Tacho geschaut und aufgrund des Umstandes, dass es danach auf 80 km/h wechsle, zu früh beschleunigt habe. Der Radarfotografie lasse sich entnehmen, dass der genannte Personenwagen in genanntem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 88 km/h statt der erlaubten 50 km/h und damit nach Abzug der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h gemessen worden sei (Urteil SE 18 33 E. 3 S. 6). Die Wetterverhältnisse seien schlecht gewesen (Urteil SE 18 33 E. 8.2.2 S. 14 f.).