2.1 Der Berufungskläger erhob fristgerecht Einsprache gegen den von der Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2018 erlassenen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrer Auffassung fest und überwies ihn dementsprechend als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO [KG-act. A./2]). Sie legte ihrer Anklage somit nachfolgenden Sachverhalt zugrunde (STA-act. 1.12):