Diese Differenzierungen basieren vorwiegend auf den für die jeweiligen Strassenarten typischen Gefährdungspotentialen (GERHARD FIOLKA, in: Niggli/Probst/Wald-mann [Hrsg.], BSK- SVG, 2014, N 67 ff. zu Art. 90 SVG). E contrario ist unbedeutend, wie viele Zwischenfälle sich im jeweiligen Strassenabschnitt in der Vergangenheit konkret zugetragen haben. Der Unfallstatistik eines spezifischen Strassenabschnitts lässt sich keine Aussage bezüglich des typischen Gefährdungspotentials entnehmen. Diese Tatsache ist für den vorliegend zu beurteilenden Fall unerheblich, weshalb sich eine Beweisabnahme erübrigt und der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 2.