1.4.2 Der Berufungskläger beantragt die Edition der Unfallstatistik der Nidwaldner Kantonspolizei für die gerade Strecke ab der Verzweigung «Chlitableten» in Richtung Engelberg («Beweisantrag Unfallstatistik»). 1.4.3 Die schematische Rechtsprechung, worin die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (SR 741.01) bei Geschwindigkeitsüberschreitungen an bestimmte Schwellenwerte geknüpft wird, differenziert einzig nach Art der Strasse, auf welcher die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht. Diese Differenzierungen basieren vorwiegend auf den für die jeweiligen Strassenarten typischen Gefährdungspotentialen (GERHARD FIOLKA, in: Niggli/Probst/Wald-mann [Hrsg.], BSK- SVG, 2014, N 67 ff.