406 Abs. 2 StPO sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar erachtete, dass die [anwaltlich vertretene] Partei, die in voller Kenntnis der Sach- und Verfahrenslage [konkludent] der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens zugestimmt hatte, nicht darauf zurückkommen und nachträglich den Anspruch auf ein mündliches Berufungsverfahren geltend machen konnte (dortige E. 2.2). Nach dem Gesagten ist die Anwesenheit des Berufungsklägers nicht notwendig, mithin die geforderten Voraussetzungen für das schriftliche Berufungsverfahren gegeben.