Bel. 7 und 8). Insbesondere machte der anwaltlich vertretene Berufungskläger selbst – als verzichtender (Grund-)Rechtsträger – weder vor dem Bundes- noch vor dem Berufungsgericht geltend, sein Anspruch auf eine öffentliche, mithin mündliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung (als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK [SR 0.101]) sei verletzt worden und es sei ein mündliches Berufungsverfahren durchzuführen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich die Ausgangslage wie im Rückweisungsentscheid zitierten BGE 143 IV 483 präsentiert, in welchem es das Bundesgericht als mit Art. 406 Abs. 2 StPO sowie Art.