Weshalb nun vorliegend nach Auffassung des Bundesgerichts die Zulässigkeit der Anordnung des schriftlichen Verfahren erneut zu überprüfen ist, erschliesst sich nicht. Das Berufungsgericht kam bereits mit Verfügung vom 29. Juli 2019 («[…] Voraussetzungen gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen») zum entsprechenden Schluss, weshalb es die Parteien um ihre Zustimmung anfragte (amtl.Bel. 5). Diese – namentlich auch der anwaltlich vertretene Berufungskläger – stimmten in voller Kenntnis der Sachund Verfahrenslage der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausdrücklich zu (amtl.Bel. 7 und 8).