Seine Vorbringen betreffen entweder Rechtsfragen oder lassen sich – soweit es sich nicht um Rechtsfragen handelt – ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilen, wie sich nachfolgend (E. 4 ff.) zeigen wird. Gesamthaft betrachtet erlaubt diese Ausgangslage, die Angelegenheit auch in einem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen zu beurteilen.