Angesichts der unveränderten Einkommensverhältnissen – und mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder anderslautenden Behauptungen in den schriftlichen Eingaben des Berufungsklägers – ist nicht davon auszugehen, dass sich seine Verhältnisse im Zeitraum zwischen dem erstinstanzlichen und dem Berufungsurteil massgeblich verändert haben. Ein mündliches Berufungsverfahren drängt sich auch hinsichtlich der berufungsklägerischen Rügen nicht auf. Seine Vorbringen betreffen entweder Rechtsfragen oder lassen sich – soweit es sich nicht um Rechtsfragen handelt – ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilen, wie sich nachfolgend (E. 4 ff.) zeigen wird.