B./3 EVP beschuldigte Person S. 3; STA-act. 2.7 ff.). Dies erscheint mit Blick auf die Erwerbssituation des Berufungsklägers (Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit [Geschäftsinhaber einer Immobi- lien-AG]; AHV-Rente; Wertschriften- und Nettomieterträge) denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Angesichts der unveränderten Einkommensverhältnissen – und mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder anderslautenden Behauptungen in den schriftlichen Eingaben des Berufungsklägers – ist nicht davon auszugehen, dass sich seine Verhältnisse im Zeitraum zwischen dem erstinstanzlichen und dem Berufungsurteil massgeblich verändert haben.