b StPO müssen kumulativ erfüllt sein; die Zustimmung zum schriftlichen Berufungsverfahren ersetzen diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht, sondern treten zu diesen hinzu (zur Publikation vorgesehenes, nach dem Berufungsurteil SA 19 15 ergangenes Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2.2.2 und E. 2.2.3 [im Rückweisungsentscheid wird hingegen noch auf BGE 143 IV 483 Bezug genommen, in dessen publizierter E. 2.1.1 keine Rede vom Erfordernis des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen der Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO ist, sondern mit der Verwendung der Konjunktion «oder» Alternativität suggeriert wurde]).