1.3 1.3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Die Mündlichkeit des Verfahrens ist in erster Linie ein Recht der beschuldigten Person – oder anderer Parteien –, auf welches sie entsprechend auch verzichten kann, wobei der ausdrücklich erklärte Verzicht in voller Kenntnis der Umstände beachtlich ist (EUGSTER, a.a.O., N 6 zu Art. 406 StPO). Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Absicht des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Die Berufung kann u.a. im schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (Art. 406 Abs. 1 lit.