rechtlichen Gehörs (dem die Begründungspflicht entspringt) bzw. die diesbezügliche Rechtsprechung Einschränkungen dieser Art nicht kennt. Vielmehr wird, unabhängig davon, ob dies mittels eigener Begründung der Rechtsmittelinstanz oder mittels Verweis auf andere Stelle geschieht, als entscheidend erachtet, ob sich die rechtsmittelführende Partei – und somit gleichzeitige Grundrechtsträgerin – in die Lage versetzt sieht, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen (BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 273 f. [in welchem ein Verweis auf die Begründung, welche sich in einem Verfahrensbeleg befand, genügte]; 136 I 229 E. 5.2).