Insoweit das Instrument von Art. 82 Abs. 4 StPO (laut Bundesgericht) unter Verweis auf die Begründungspflicht eingeschränkt wird, sei daran erinnert, dass die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (dem die Begründungspflicht entspringt) bzw. die diesbezügliche Rechtsprechung Einschränkungen dieser Art nicht kennt.