1.2 Die Berufungsinstanz darf gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des zu prüfenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Diese Bestimmung erfährt – wenn auch ihrem Wortlaut nichts Dergleichen zu entnehmen ist – gewisse Einschränkungen. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung darf einerseits von diesem Instrument lediglich zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.