Auch reine Ermessensfragen unterliegen der freien Überprüfung. Das Berufungsgericht entscheidet in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, aus eigenen Beweisaufnahmen und aus der Verhandlung gewonnenen Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhalts und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, fällt es ein neues Urteil (LUZIUS EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A. 2014, N 1 zu Art. 398 StPO).