1.1 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (dortige lit. b) und Unangemessenheit (dortige lit. c). Damit ist die Berufung ein vollkommenes, reformatorisches Rechtsmittel mit Suspensivwirkung. Die Kognition ist, von den hier nicht interessierenden Ausnahmen in Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO abgesehen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Auch reine Ermessensfragen unterliegen der freien Überprüfung.