I. Dagegen gelangte der Berufungskläger mit Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses beschied mit Urteil 6B_992/2020 vom 30. November 2020 – soweit es auf die Rügen des Beschwerdeführers eintrat (dortige E. 3.1) – im Wesentlichen, das Urteil SA 19 15 enthalte keine Sachverhaltsfeststellungen und keine Würdigung der objektiven sowie subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Auch werde die erstinstanzliche Strafzumessung nicht überprüft. Der integrale Verweis auf erstinstanzliche Erwägungen genüge nicht (dortige E. 3.2). Das Bundesgericht hob das Urteil SA 19 15 vollständig auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (dortige Dispositiv-Ziffer 1).