F. Mit Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2019 erneuerte die Verteidigung ihre Anträge. G. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Berufungsantwort vom 12. November 2019 auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. H. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden trat auf die Streitsache ein, beurteilte diese im Zirkularverfahren (Art. 390 Abs. 4 StPO) und wies die Berufung mit Urteil vom 17. März 2020 ab («Urteil SA 19 15»).