426 Abs. 1 StPO). In der Gerichtsgebühr enthalten sind die Mehrkosten von Fr. 400.00 für die vom [Berufungskläger] verlangte Ausfertigung des begründeten Urteils, welche der [Berufungskläger] gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG zu tragen hat. Der [Berufungskläger] hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 5'421.20 (Busse Fr. 1'400.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 4'021.20) zu bezahlen. [4. Zustellung dieses Urteils erfolgt an: …]»