106 StGB und Art. 90 Abs. 2 SVG − mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 140.00, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie − mit einer Busse von Fr. 1'400.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen, bestraft. 3. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art.