{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24020_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24020", "Checksum": "7eafd78cc8f982e328053c8220759b4d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung SVG (SA 20 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:50", "Checksum": "385ca28d34157b9077a404ed10235aad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020\nRegeste:\nWiderhandlung SVG (SA 20 18)\n\n6.4\nDie für die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes relevanten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers sind den Akten sowie den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen, worauf vorab zu verweisen ist (Urteil SE 18 33 E. 9.5 zweiter Absatz S. 20 [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Wie vorstehend bereits anderweitig dargelegt (vorstehende E. 1.3.3), hat der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung\nam 16. April 2019 betreffend die finanziellen Verhältnisse bestätigt, dass diese seit dem Steuerjahr 2016 im Wesentlichen unverändert sind (KG-act. B./3 EVP beschuldigte Person S. 3;\nSTA-act. 2.7 ff.). Dies erscheint mit Blick auf die Erwerbssituation des Berufungsklägers (Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit [Geschäftsinhaber einer __-AG]; AHV-Rente;\nWertschriften- und Nettomieterträge) denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Bei solch stetigen Einkommensquellen resp. Verhältnissen – und mangels anderweitiger Anhaltspunkte o-\nder entgegenstehenden Behauptungen in den schriftlichen Eingaben des Berufungsklägers –\nist nicht davon auszugehen, dass sich seine Verhältnisse im Zeitraum zwischen dem erstinstanzlichen und dem Berufungsurteil massgeblich verändert haben. Den durch die Vorinstanz\nauf der Grundlage dieser Angaben errechnete Tagessatz von Fr. 140.– ist korrekt und ohne\nWeiterungen zu übernehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die diesbezügliche\nBerechnung verwiesen (Urteil SE 18 33 E. 9.5 zweiter Absatz S. 20 [Art. 82 Abs. 4 StPO]).\n6.5\nZu beurteilen bleibt, ob die Geldstrafe aufzuschieben ist. Nachdem die Voraussetzungen von\nArt. 42 Abs. 2 und Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind und eine unbedingte Strafe aufgrund der\nUmstände nicht notwendig erscheint, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer\nVerbrechen oder Vergehen abzuhalten, ist die Geldstrafe aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB).\nDies unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).\n\nDem Berufungskläger ist bei diesem Ergebnis eine (Verbindungs-)Busse von Fr. 1'400.– (20%\nder Strafe [Obergrenze: BGE 135 IV 188]) aufzuerlegen (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB),\nbei Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.\n\n6.6\nZusammenfassend ist der Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je\nFr. 140.–, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer\nBusse von Fr. 1'400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine\nFreiheitsstrafe von 10 Tagen, zu bestrafen.\n\n7.\n\n7.1\nIm Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen betreffend die Kostenfolgen des erstinstanzlichen\nVerfahrens wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil SE 18 33 verwiesen (dortige E. 10.1 erster Absatz S. 22 f. [Art. 82 Abs. 4 StPO]).\n\nAusgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -regelung zu bestätigen (dortige Dispo.-Ziff. 3 [Art. 426 Abs. 1 StPO]).\n\n7.2\nDie Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Ziff. 1 PKoG [NG\n261.2]), werden ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Berufungskläger auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Gerichtskasse den Betrag innert 30 Tagen ab Rechtskraft\ndieses Urteils zu überweisen.\n7.3\nBei diesem Verfahrensausgang ist dem Berufungskläger weder eine Entschädigung noch eine\nGenugtuung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).\nDemnach erkennt das Obergericht:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Der Berufungskläger wird der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2\nSVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gesprochen.\n\n3. Der Berufungskläger wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4\nStGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB und Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer\nGeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 140.‒, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer\nProbezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'400.‒, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen, bestraft.\n\n4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 4'021.20 (Ermittlungs- und Untersuchungskosten [Gebühren und Auslagen] Fr. 700.‒, Gerichtsgebühr [inkl. Auslagen und die\nMehrkosten von Fr. 400.– für die vom Berufungskläger veranlasste Ausfertigung eines\nbegründeten Urteils] Fr. 3'321.20) werden dem Berufungskläger auferlegt.\n\n5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.– werden dem Berufungskläger auferlegt. Er hat demnach Fr. 6'421.20 (Busse Fr. 1'400.–, Kosten Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Fr. 4'021.20, Kosten Berufungsverfahren Fr. 1'000.–) innert\n30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.\n\n6. Es wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.\n\n7. Zustellung dieses Urteils an:\nStans, 2. Februar 2021\nOBERGERICHT NIDWALDEN\nStrafabteilung\nDie Vizepräsidentin\n\nlic. iur. Barbara Brodmann\nDer Gerichtsschreiber\n\nMLaw Silvan Zwyssig\n\nVersand:\n\n"}