{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24020_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24020", "Checksum": "7eafd78cc8f982e328053c8220759b4d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung SVG (SA 20 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:50", "Checksum": "385ca28d34157b9077a404ed10235aad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020\nRegeste:\nWiderhandlung SVG (SA 20 18)\n\n6.1\nDie Vorinstanz bestrafe den Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je\nFr. 140.–, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer (Ver-\nbindungs-)Busse von Fr. 1'400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen\ndurch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen.\n\n6.2\nIm Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen betreffend die Strafzumessung wird vollumfänglich\nauf die zutreffenden Ausführungen im Urteil SE 18 33 verwiesen (dortige E. 9.3 erster Absatz,\nS. 18; dortige E. 9.4 erster und zweiter Absatz S. 18 f.; dortige E. 9.5 erster Absatz S. 19 f.;\ndortige E. 9.7 erster Absatz S. 21, dortige E. 9.8 erster Absatz S. 22 [Art. 82 Abs. 4 StPO]).\n\n6.3\n\n6.3.1\nDas Delikt der groben Verkehrsregelverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nGeldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG), wobei in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte\nvorliegend letzterer Sanktionsart Vorzug zu geben ist (Art. 41 Abs. 1 StGB [SR 311.0] e contrario).\n6.3.2\nHinsichtlich des objektives Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Berufungskläger die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h, mithin in erheblicher Weise\nüberschritt. Die Strasse war im Tatzeitpunkt nass, jedoch schwach befahren. Das objektive\nTatverschulden wiegt leicht bis mittel.\n\n6.3.3\nIn subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger eventualvorsätzlich. Er beschleunigte\nverfrüht, bevor die Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 50 km/h auf 80 km/h gewechselt\nhätte. Im Übrigen bestehen keine zu beachtenden subjektiven Umstände. Insgesamt ist mit\nder Vorinstanz zu schliessen, dass das Tatverschulden leicht bis mittel einzustufen und eine\nGeldstrafe von 50 Tagessätzen verschuldensangemessen ist.\n\n6.3.4\nZu den Täterkomponenten ist Nachfolgendes zu bemerken: Beim Berufungskläger handelt es\nsich um einen inzwischen 74-jährigen verheirateten Rentner. Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger am 23. Juli 2014 von der\nStaatsanwaltschaft Obwalden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs.\n2 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von Fr. 110.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft wurde (STA-act. 2.1). Einträge im Fahrberechtigungsregister sind\nkeine vorhanden (STA-act. 2.2). Die Vorbestrafung des Berufungsklägers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln wirkt sich leicht straferhöhend aus. Zwar gab er zu, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, zeigt sich hinsichtlich der (rechtlichen) Unzulässigkeit seines Handelns jedoch gänzlich uneinsichtig. Er achtete pflichtwidrig nicht auf den\nTacho und seine Fahrgeschwindigkeit, vermag darin aber keinen Fehler zu erkennen. Vielmehr zeigt er sich hinsichtlich der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens uneinsichtig und bagatellisiert sein (strafbares) Verhalten – bei welchem es sich immerhin um ein Vergehen handelt –, indem er dieses als alltägliches (Kavaliers-)Delikt abtut («Es darf als gerichtsnotorisch\nvorausgesetzt werden und wurde mit grösser Wahrscheinlichkeit von allen Gerichts- und Justizangehörigen auch schon mehrfach selber so erlebt, dass oft auf geraden und völlig von\njeglichem Verkehr freien Strassen, die man sehr gut kennt und wo man weiss, dass weiter\nvorne die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben wird, etwas zu früh beschleunigt wird\nund dadurch faktische Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen werden», amtl.Bel. 12\n[Berufungsbegründung] Ziff. 4 S. 4). Ohnehin hat der Berufungskläger mit seiner «Einsicht»\ndie Untersuchung nicht massgeblich erleichtert. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war aufgrund der Radarmessung bereits dokumentiert und er bestritt die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, mithin den entscheidenden Punkt. Im Übrigen lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.\n\nNachdem die Vorinstanz trotzdem strafmindernd berücksichtigte, dass er zugab, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, diese Strafminderung gegen den vorstehend beschriebenen, strafschärfenden Umstand abwog und deshalb die Geldstrafe bei 50 Tagessätzen beliess, ist in Nachachtung des Schlechterstellungsverbots (sog. reformatio in\npeius; Art. 391 Abs. 2 StPO) vorliegend von einer Strafschärfung abzusehen, obwohl Grundlage für eine höhere Bestrafung bestehen würde.\n\n"}