{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24020_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24020", "Checksum": "7eafd78cc8f982e328053c8220759b4d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung SVG (SA 20 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:50", "Checksum": "385ca28d34157b9077a404ed10235aad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020\nRegeste:\nWiderhandlung SVG (SA 20 18)\n\n5.4.2\nBetreffend die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach es bei besagtem Vorfall an einer\n«konkreten zusätzlichen erhöhten abstrakten Gefährdung» gefehlt habe, das Verhalten entsprechend lediglich unter Art. 90 Abs. 1 SVG zu subsumieren sei, ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in Erinnerung zu rufen. Entsprechendes tat auch bereits die\nVorinstanz (vgl. den Verweis in vorstehender E. 5.4.1). Diese schematische Rechtsprechung\nsieht vor, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h (oder mehr)\ndie objektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90\nAbs. 2 SVG immer erfüllt sind, ohne dass die besonderen Umstände des Falles – wie beispielsweise günstige Verkehrsverhältnisse oder der gute Ruf des Fahrers als Autofahrer –\nhierauf Einfluss hätten bzw. im Einzelfall zu prüfen sind (ausgehend von: BGE 132 II 234 E.\n3.1 S. 237 f.; ebenfalls in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E.\n4.1.1; 6B_85/2018 vom 15. August 2018 E. 3.2; 6B_774/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.1;\nbestätigend: FIOLKA, a.a.O., N 68 zu Art. 90 SVG). Zum objektiven Tatbestand gehört namentlich auch die ernstliche Gefährdung der Verkehrssicherheit. Diese ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h (oder mehr) entsprechend ebenfalls anzunehmen\nund bedarf keiner zusätzlichen, gesonderten Überprüfung wie sie vom Berufungskläger mit\nseiner Rüge gefordert wird. Mit der Vorinstanz (vgl. den Verweis in vorstehender E. 5.4.1) ist\nsomit davon auszugehen, dass der Berufungskläger den objektiven Tatbestand von Art. 90\nAbs. 2 SVG erfüllt hat, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts\n(nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) um 33 km/h überschritt.\n5.4.3\nGleichzeitig ist im Fall der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h\ninnerorts (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) um 33 km/h in subjektiver Hinsicht grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist\ndiesfalls ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts\n6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1; 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3;\n6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3). Wenn auch im Hinblick auf die Verschuldensfrage\nnicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere geschlossen werden darf, bildet sie doch ein richtungsweisendes Indiz dafür, ob den Berufungskläger auch subjektiv ein\nschweres Verschulden trifft (PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz\nund Ordnungsbussengesetz, 2. A., 2014, N 68 zu Art. 90 SVG; FIOLKA, a.a.O., N 93 zu Art. 90\nSVG [jeweils mit Rechtsprechungshinweisen]; diese bestätigt in BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96).\nMit anderen Worten besteht im Grunde eine Vermutung, welche lediglich anhand aussergewöhnlicher Umstände widerlegbar ist (BGE 143 IV 508 E. 1.3 S. 512 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). Entsprechendes hat auch bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt (vgl. den Verweis in vorstehender E. 5.4.1).\n\nAn solchen, aussergewöhnlichen Umständen fehlt es vorliegend. Im Gegenteil gab der ortskundige Berufungskläger freimütig zu, in Aussicht auf den auf dieser Strecke nachfolgenden\nWechsels der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h (ausserorts) wohl bereits innerorts zu früh\nbeschleunigt zu haben (STA-act. 1.6 dep. 9). Obwohl ihm also sowohl die Strecke und als\nauch die zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt waren, nahm er mittels Nichtbeachtung\ndes Tachos bewusst, ohne jegliche Rücksicht auf die damit verbundenen Gefahren in Kauf,\ndie zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Dass er hiermit auch die Schaffung\neiner mindestens abstrakten Gefahr billigte und um die Schaffung einer solchen wissen\nmusste, ergibt sich ohne Weiteres aus den Sachumständen, namentlich das Ausmass der\nInnerorts-Geschwindigkeitsüberschreitung (33 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge) und\ndie eingeschränkte Sichtbarkeit bei gleichzeitiger Immanenz potentieller Gefahren (einmündende Zufahrten, angrenzender Geh- und Radweg, beidseitige Bebauung, Wetterverhältnisse,\nin der Nähe einer Schule). Dies nicht aufzuwiegen – und den Eventualvorsatz auszuschliessen\n– vermag, dass die gefahrene Strecke einerseits gerade, andererseits im Zeitpunkt des inkriminierenden Verhaltens frei war und eine Änderung der Höchstgeschwindigkeit folgt. Den auf\nden Strassen geltenden Geschwindigkeitslimitierungen liegen konkrete Überlegungen bzw.\nein Entscheid des Gesetzgebers zugrunde. Sie stehen nicht in der Disposition der Strassenbenützer und können entsprechend auch nicht im Einzelfall – etwa bloss, weil eine gerade\nInnerorts-Strecke zeitweilig nicht befahren ist – durch diese nach eigenem Dafürhalten angepasst werden. Der Verkehrsteilnehmer hat sich nicht nur im Bedarfsfall um die Einhaltung seiner verkehrsrechtlichen Pflichten, namentlich die Verkehrsregeln, zu bemühen. Mitnichten\nhandelt es sich hierbei um aussergewöhnliche Umstände, welche die Vermutung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit umzustossen vermögen. Zu diesem Schluss ist auch bereits die\nVorinstanz gekommen, welche sich einlässlich mit den Umständen auseinandergesetzt, das\nVorliegen aussergewöhnlicher Umstände jedoch im Endeffekt verworfen und die subjektive\nTatbestandsmässigkeit des Handelns des Berufungsklägers bejaht und auf eventualvorsätzliches Handeln erkannt hat (vgl. den Verweis in vorstehender E. 5.4.1). Dem ist zuzustimmen;\nmit ihr ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger eventualvorsätzlich gehandelt\nund hiermit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat.\n\n6.\n\n"}