{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24020_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24020", "Checksum": "7eafd78cc8f982e328053c8220759b4d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung SVG (SA 20 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:50", "Checksum": "385ca28d34157b9077a404ed10235aad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020\nRegeste:\nWiderhandlung SVG (SA 20 18)\n\n5.1\nDie Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Berufungskläger, indem er am 18. Januar\n2018 um 12.03 Uhr den Personenwagen mit den Kontrollschildern NW __ auf der Kantonsstrasse in Oberdorf (NW), in Fahrtrichtung Engelberg (OW) in Kenntnis der auf jenem Streckenabschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h willentlich mit stark überhöhter\nGeschwindigkeit, nämlich mit 83 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) und damit um\n33 km/h schneller als erlaubt, lenkte, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln\ndurch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG\ni.V.m Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV strafbar gemacht habe (Urteil SE 18 33\nE. 8.3.4 S. 17).\n\n5.2\nDer Berufungskläger widerspricht den erstinstanzlichen Ausführungen zum Verschulden. Sein\nVerhalten – das etwas zu frühe Beschleunigen bei an sich sonst völlig freier und gerader Strecke in Richtung Engelberg – könne nicht bloss wegen des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung als eventualvorsätzliches Handeln qualifiziert werden. Es dürfe als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass auf geraden und völlig, von jeglichem Verkehr freie Strassen, welche man sehr gut kenne und wo man wisse, dass weiter vorne die Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben, etwas zu früh beschleunigt werde und dadurch faktische Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen werden. Sein Verhalten sei höchstens als normale\nFahrlässigkeit zu werten. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ergänzt er, bei der Abgrenzung\nzwischen Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG dürfe nicht einfach auf die abstrakte Gefährlichkeit abgestellt werden, da diese bereits mit Art. 90 Abs. 1 SVG abgedeckt werde. Im vorliegenden Fall\nhabe es aber am 18. Januar 2018 gerade einer konkreten zusätzlichen erhöhten abstrakten\nGefährdung gefehlt.\n\n5.3\n\n5.3.1\nFür die rechtlichen Grundlagen betreffend den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG\nwird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil SE 18 33 verwiesen (dortige\nE. 8.2.1 S. 14 [Art. 82 Abs. 4 StPO]).\n\n5.3.2\nFür die rechtlichen Grundlagen betreffend den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG\nwird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil SE 18 33 verwiesen (dortige\nE. 8.3.2 S. 15 [Art. 82 Abs. 4 StPO]).\n5.4\n\n5.4.1\nDer rechtlichen Beurteilung, insbesondere der Schlussfolgerung, wonach der Berufungskläger\nder vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a\nAbs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen ist, ist vorbehaltlos beizupflichten. Es kann diesbezüglich auf die einschlägigen, vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden\n(Urteil SE 18 33 E. 8.2.2 S. 14 f. [objektiver Tatbestand] und E. 8.3.3 S. 16 f. [subjektiver\nTatbestand; Art. 82 Abs. 4 StPO]). Mit Blick auf die Rügen des Berufungsklägers drängen sich\nfolgende Hervorhebungen auf:\n\n"}