{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24020_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24020", "Checksum": "7eafd78cc8f982e328053c8220759b4d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung SVG (SA 20 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:50", "Checksum": "385ca28d34157b9077a404ed10235aad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020\nRegeste:\nWiderhandlung SVG (SA 20 18)\n\n4.3.2\nDie METAS dokumentierte die örtliche Situation nicht mit dem sich bei den staatsanwaltschaftlichen Akten befindlichen Bild (STA-act. 1.41), sondern mit einem Foto der nachgestellten Situation (Gutachten METAS, Bild 2 S. 5). Dies ist allerdings nicht zu beanstanden, da sich sowohl auf dem verwendeten Foto als auch STA-act. 1.41 – soweit vorliegend relevant – dieselbe\nörtliche Situation präsentiert. Dies ergibt bereits ein augenscheinlicher Abgleich der beiden\nFotos und korrespondiert auch damit, dass die Gutachterin nachträglich anhand des Fotomaterials die tatsächliche Position fotogrammetrisch und durch Referenzpunkte im zur Verfügung\ngestellten Bildmaterial selbst bestimmte (Gutachten METAS, S. 3). Für die durch das Gutachten zu beantwortenden Fragen – nämlich, ob die Geschwindigkeitsmessung vom 18. Januar\n2018, 12.03 Uhr in 6370 Oberdorf korrekt durchgeführt wurde und die Messergebnisse gültig\nsind – ist mithin ohne Belang, mit welchem Foto in diesem die örtliche Situation dargestellt\nwurde. Dass im Gutachten nicht STA-act. 1.41, sondern ein abweichendes Foto zur Darstellung der örtlichen Situation verwendet wurde, steht der Verwertbarkeit des Gutachtens somit\nnicht entgegen.\n\nSoweit der Berufungskläger moniert, im Gutachten seien in erster Linie technische Fragen\nbeurteilt worden, die gar nicht Gegenstand seiner Ausführungen gewesen seien, scheint er zu\nübersehen, dass er selbst technische Aspekte ins Feld führte, namentlich in seinen Eingaben\nan die Staatsanwaltschaft vom 30. April 2018 und 16. Mai 2018 (StA-act. 1.27 f. und 1.39 ff.).\nZudem hat er gegen die entsprechende Beweisverfügung vom 5. November 2018 in keiner\nWeise opponiert. Sodann hielt er in seiner Eingabe vom 8. Februar 2019 gar fest, dass «es\nbei der Beurteilung dieser Angelegenheit nicht in erster Linie um die Korrektheit der Messung\nan sich ging» (KG-act. C./5). Demzufolge betrachtete er die technischen Fragen durchaus,\nwenn auch nicht prioritär, als Verfahrensthema. Zur Frage, ob die Polizei das Radarmessgerät\n«widerrechtlich platziert» habe kann sich das Gutachten naturgemäss nicht äussern, da es\nsich hierbei um eine Rechtsfrage handelt (Art. 182 StPO e contrario). Es ist somit insgesamt\nnicht ersichtlich, was einer beweisrechtlichen Verwertung des METAS-Gutachten entgegenstehen sollte.\n\n4.4\n\n4.4.1\nDer Berufungskläger macht – gestützt auf ein Foto, welches ihm von einer anderen Person\nam Tag der Radarmessung zugestellt worden sei – weiter geltend, das Radarmessgerät sei\nnicht um mehr als die Hälfte in das Schotterbett hineingeragt, sondern nachweislich zu einem\ngrossen Teil auf dem Privatgrundstück im Kiesbett platziert gewesen. Sodann habe der Standfussteil des Radarmessgeräts nicht wie von der Vorinstanz festgehalten 12 cm auf den Asphalt\nhinausragte, sondern die Hälfte des Trottoirs eingenommen. Diesen Umstand leitet der Berufungskläger aus einer von ihm selbst aufgelegten (undatierten) Fotografie ab (STA-act. 1.41).\nInsgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt.\n\n4.4.2\nDie Vorinstanz würdigte die Stellungnahme samt Fotobericht des Berufungsklägers vom\n16. Mai 2018 (STA-act. 1.39 ff.) sowie die daraufhin eingeholte Amtsauskunft der Polizei vom\n14. Juni 2018 (STA-act. 1.47 ff.) und kam zum Schluss, dass das Radarmessgerät um mehr\nals die Hälfte in das Schotterbett hineingeragt habe (angefochtenes Urteil E. 5.5). Die\nFormulierungen «mehr als die Hälfte» bzw. «zu einem grossen Teil» sind entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht widersprüchlich, sondern bloss unterschiedliche Beschreibungen für denselben Sachverhalt. Inwiefern der Berufungskläger darin eine falsche\nSachverhaltsfeststellung erkennen will, ist nicht nachvollziehbar.\n4.4.3\nDie bauliche Breite des Trottoirs beträgt 200 cm, inkl. der beidseitigen Randsteine (je 10 cm)\n(Amtsbericht bzw. Fotobericht Polizei vom 14. Juni 2018 [STA-act. 1.48 f.]). Die vom Berufungskläger aufgelegte Fotografie zeigt ein Radarmessgerät, dessen linke, strassengewandte\nSeite bündig zum Randstein steht. Bloss der Standfuss mit Grundplatte, mit einer Breite von\nzirka 12 cm (Amtsbericht Polizei vom 14. Juni 2018 [STA-act. 1.48]) steht auf dem Asphaltabschnitt des Trottoirs. Die Behauptung, das Radarmessgerät rage bis zur Hälfte in das Trottoir\nhinein, ist somit aktenwidrig. Aus dem vom Berufungskläger selbst aufgelegten Sachbeweis\nergibt sich somit das exakte Gegenteil der von ihm nun im Berufungsverfahren behaupteten\nTatsache. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hingegen ist akkurat und zu bestätigen. Selbstredend wird sich der Standort eines zwischenzeitlich abgebauten Radarmessgeräts im Nachhinein auch anhand von Fotografien nicht zentimetergenau bestimmen lassen.\nZur Beurteilung des gegenständlichen Straffalls ist dies denn aber auch gar nicht notwendig.\n\n4.5\nZusammenfassend zielen die Rügen des Berufungsklägers ins Leere. Die Beweismittelwürdigung/-verwertung resp. die Sachverhaltsfeststellung – namentlich auch die beweisrechtliche\nVerwertung der Radarmessung sowie des METAS-Gutachtens – durch die Vorinstanz erfolgte\nrechtskonform, ist nicht zu bemängeln und gibt keinen Anlass zur Korrektur oder Ergänzung.\nEs ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der angeklagte, vorstehend wiederholt erläuterte\nSachverhalt erstellt ist (vorstehende E. 2).\n\nAuf die Vorbringen betreffend die für die Verschuldensbeurteilung relevanten Sachverhaltsumstände (Wissen und Willen des Berufungsklägers) wird nachfolgend einzugehen sein\n(nachstehende E. 5).\n\n5.\n\n"}