{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24020_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24020", "Checksum": "7eafd78cc8f982e328053c8220759b4d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung SVG (SA 20 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:50", "Checksum": "385ca28d34157b9077a404ed10235aad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020\nRegeste:\nWiderhandlung SVG (SA 20 18)\n\n4.1.2\nSoweit der Berufungskläger sich auf die Eigentumsfreiheit beruft, ist er daran zu erinnern, dass\nmit Art. 15 Abs. 1 PolG den am Privatgrundstück Berechtigten geschützt werden soll. Er ist am\nhier interessierenden Privatgrundstück Nr. aa, GB Oberdorf, weder dinglich noch obligatorisch\nberechtigt, mithin betroffen. Die Erkenntnisse der Radarmessung sind entsprechend strafprozessual verwertbar (Art. 141 StPO e contrario).\n\nSelbst wenn sich der Berufungskläger als nicht Betroffener auf die Eigentumsfreiheit berufen\nkönnte, wäre nicht von einer Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift, mithin einer widerrechtlichen Beweiserhebung auszugehen. Für das Betreten des Privatgrundstücks durch die Ver-\nkehrs- und Sicherheitspolizei des Kantons Nidwalden zum Zweck der Geschwindigkeitskontrolle bestand mit Art. 15 Abs. 1 PolG (in Nachachtung von Art. 13 Ziff. 1 sowie Art. 11 PolG)\ni.V.m. Art. 3 Abs. 1 SKV (SR 741.013) sowie §1 Ziff. 1 PolV (NG 911.11) eine hinreichende\ngesetzliche Grundlage. Es kann auf die einlässliche Begründung der Vorinstanz verwiesen\nwerden, welcher vollumfänglich beizupflichten ist (Urteil SE 18 33 E. 5.4-5.6 S. 10 f. [Art. 82\nAbs. 4 StPO]). Die Erkenntnisse der Radarmessung sind trotz teilweiser Platzierung auf privatem Grund entsprechend strafprozessual verwertbar (Art. 141 StPO e contrario).\n4.2\n\n4.2.1\nWeiter macht der Berufungskläger geltend, die gleichzeitig als Rad- und Gehweg dienende\nFläche sei massgeblich eingeschränkt gewesen, da ein Teil des Radarmessgeräts auf das\nTrottoir hinausgeragt habe. Damit habe die Polizei gegen Art. 4 Abs. 1 SVG verstossen, wonach Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden dürfen sowie gegen Art. 41 Abs. 1 VRV, wonach für die Fussgänger mindestens ein 1.5 m breiter Raum frei\nbleiben müsse. Das Trottoir sei gleichzeitig ein Radverkehrsweg, dementsprechend habe bei\neinem kombinierten Rad- und Gehweg mindestens 175 cm bis 200 cm der Fläche frei zu bleiben. Unter diesen Umständen sei durch das Aufstellen eine Gefahr für Unfälle und Stürze\ngeschaffen worden.\n\n4.2.2\nDie Standfüsse des Radarmessgeräts ragten zirka 12 Zentimeter in den Asphaltabschnitt des\nkombinierten Geh- und Radwegs hinein. Ausgehend von einer Trottoirbreite von 2 Metern verblieb den nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern (nach Abzug der beidseitigen Randsteine\nvon je zirka 10 Zentimeter Breite und den hineinragenden Standfüssen von zirka 12 Zentimeter) eine Asphaltfläche von ungefähr 168 Zentimeter und damit knapp 93 Prozent der normalerweise befahrbaren Asphaltfläche von 180 Zentimeter. Obwohl dadurch die zur Verfügung\nstehende Fortbewegungsfläche geschmälert wurde, war die Platzierung des Radarmessgeräts angesichts der verbleibenden grosszügigen Platzverhältnisse weder geeignet den Verkehr auf dem Trottoir zu behindern noch Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Dies gilt umso\nmehr, als nur wenige Fahrradfahrer und Fussgänger diesen Trottoirabschnitt frequentieren\n(STA-act. 1.48). Die durch die Platzierung des Radarmessgeräts hervorgerufene Einschränkung war gesamthaft betrachtet zu wenig einschneidend, als dass sie als Verkehrshindernis\ni.S.v. Art. 4 Abs. 1 SVG zu qualifizieren wäre. Zu dieser Schlussfolgerung käme das Gericht\nselbst dann, wenn die Stellfüsse des Radarmessgeräts einige Zentimeter weiter als von der\nVorinstanz festgestellt in den Asphalt hineingeragt hätten, denn die betreffende Stelle wäre\nselbst in diesem Fall noch ohne massgebliche Einschränkung passierbar gewesen. Der vom\nBerufungskläger ebenfalls angerufene Art. 41 Abs. 1 VRV betrifft das Abstellen von Fahrrädern\nund ist dementsprechend vorliegend nicht einschlägig. Generelle Gesetzesvorschriften betreffend die Mindestbreite von kombinierten Geh- und Radwegen bestehen mitunter keine (§1 Ziff.\n5 StrV [NG 622.11] sowie Art. 1 Abs. 1 StrG [NG 622.1] i.V.m. Art. 45 Abs. 1 Ziff. 1 StrG e\ncontrario [exemplarisch – wenn vorliegend auch nicht einschlägig –\netwa: Art. 1 Ziff. 2 des Landratsbeschlusses über die Ausbaunorm von Kantonsstrassen die\nbeidseitig von einem Radstreifen begleitet sind; NG 622.13]). Der beweisrechtlichen Verwertung der Erkenntnisse der Radarmessung steht die teilweise Platzierung auf dem\nRad-/Gehweg folglich nicht entgegen.\n\n4.3\n\n4.3.1\nDer Berufungskläger bemängelt das Gutachten METAS. Für dieses sei ein falsches Foto als\nGrundlage verwendet worden, weshalb das Gutachten bereits aus diesem Grund nicht verwertbar sei. Inhaltlich behandle das Gutachten zudem in erster Linie technische Fragen, die\ngar nicht Gegenstand der Ausführungen des Berufungsklägers gewesen seien. Vielmehr sei\nes einzig um die Frage gegangen, ob die Polizei das Messgerät am 18. Januar 2018 in doppelter Weise falsch und widerrechtlich aufgestellt habe.\n\n"}