{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24020_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24020", "Checksum": "7eafd78cc8f982e328053c8220759b4d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung SVG (SA 20 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:50", "Checksum": "385ca28d34157b9077a404ed10235aad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020\nRegeste:\nWiderhandlung SVG (SA 20 18)\n\n3.2\nDie Strafverfolgungsbehörden, wozu auch die Polizei zählt (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO),\nsetzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Im Zusammenhang mit\neiner Geschwindigkeitskontrolle hatte das Bundesgericht erwogen, dass die Erfassung der\nGeschwindigkeit mittels Radargerät eine selbstständige Tätigkeit der Polizei im Rahmen ihrer\nsicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben darstellt und mangels polizeilicher\nErmittlungshandlung und Anfangsverdacht nicht den Beweiserhebungsvorschriften der StPO\nunterliege (Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1). Seine\nbisherige Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 146 I 11 präzisiert: Es treffe zwar\nzu, dass die präventivpolizeiliche Tätigkeit grundsätzlich keinen Anfangsverdacht voraussetze\nund die Abgrenzung zwischen polizeilicher Kontrolle und Ermittlung nicht in jedem Falle trennscharf möglich sei, da die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit\nin der Praxis fliessend verlaufe. Sofern die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit allerdings strafbare Handlungen feststelle, nehme sie kriminalpolizeiliche Aufgaben wahr.\nIn diesen Fällen ermittle die Polizei nach Art. 306 ff. StPO, wobei sie gemäss Art. 306 Abs. 1\nlit. a StPO namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten habe. Auch wenn\nBeweismittel im Rahmen der präventivpolizeilichen Tätigkeit erhoben würden, seien die Beweisverbotsregelungen der StPO zu beachten (dortige E. 4.1).\n\n3.3\nDie Verwertbarkeit von Beweismitteln, die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, d.h.\nrechtswidrig, erhoben wurden, richtet sich nach Art. 140 f. StPO (BGE 143 IV 387 E. 4.3 f.;\n143 I 377 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 2.3). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar.\nDasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1\nStPO). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder\nunter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei\ndenn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Art. 141 Abs. 2\nStPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso\neher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des\nBeschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 143 IV 387 E. 4.4;\nBGE 131 I 272 E. 4, je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen\nvorab Verbrechen in Betracht (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; Urteil 6B_490/2013 vom 14. Oktober\n2013 E. 2.4.2). Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden,\nsind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder\neine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich – sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als\nGültigkeitsvorschrift bezeichnet – primär nach dem Schutzzweck der Norm. Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine\nderart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung\ndie Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 144 IV 302 E.\n3.4.3 mit weiteren Hinweisen).\n\n3.4\nDie rechtlichen Grundlagen betreffend die Zulässigkeit von Geschwindigkeitskontrollen sowie\ndas Betreten privater Grundstücke zur Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen hat die\nVorinstanz im Urteil SE 18 33 zutreffend dargelegt. Es wird vollumfänglich darauf verwiesen\n(dortige E. 4.1 S. 7 sowie E. 5.3 und 5.4 S. 10 f. [Art. 82 Abs. 4 StPO]).\n\n3.5\nLaut Art. 4 Abs. 1 SVG dürfen Verkehrshindernisse nicht ohne zwingenden Grund geschaffen\nwerden. Sie sind hinreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. Der Begriff «Verkehrshindernisse» steht für alle möglichen vorübergehenden Hindernisse, die geeignet sind, den Verkehr auf öffentlichen Strassen zu behindern, indem sie den Raum, der für\ndiesen zur Verfügung steht, nach oben oder zur Seite hin verengen, oder aber die Verkehrsteilnehmer gefährden (BERNHARD W ALDMANN/RAPHAEL KRAEMER, BSK-SVG, a.a.O., N 5 zu\nArt. 4 SVG). Laut Art. 41 Abs. 1 VRV (SR 741.11) dürfen Fahrräder auf dem Trottoir abgestellt\nwerden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1.50 m breiter Raum frei bleibt. Art. 41\nAbs. 1 VRV stellt eine Ausführungsbestimmung zu Art. 43 SVG dar, welcher seinerseits die\nVerkehrstrennung regelt.\n4.\n\n4.1\n\n4.1.1\nDer Berufungskläger rügt, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für das Aufstellen von\nRadarmessgeräten auf privatem Grund. Die Verkehrs- und Sicherheitspolizei sei zwar für die\nÜberwachung und Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen zuständig, aber\nArt. 15 PolG erlaube der Polizei lediglich das «Betreten» privater Grundstücke und damit das\nkurzfristige und vorübergehende Benutzen eines Grundstückes zur eigenen Fortbewegung als\neinzelne Person. Es sei keine andere Verwendung der Grundstücke, wie das längere Benutzen mittels Aufstellen von Radargeräten vorgesehen. Die Beweiserhebung sei somit unter\nVerletzung einer Gültigkeitsvorschrift, mithin unter Verletzung von geltendem Recht, erhoben\nworden, sodass angesichts der geringen Schwere der vorgeworfenen Straftat eine Verwertung\ndes so erhobenen Radarbilds unzulässig sei.\n\n"}