{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-26", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24020_2021-04-26.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24020", "Checksum": "7eafd78cc8f982e328053c8220759b4d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 26.04.2021 24020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 26.04.2021 24020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung SVG (SA 20 18)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:50", "Checksum": "385ca28d34157b9077a404ed10235aad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 26.04.2021 24020\nRegeste:\nWiderhandlung SVG (SA 20 18)\n\nDie Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, wozu auch Geschwindigkeitskontrollen\nzählten, falle in den Aufgabenbereich der Polizei. Radarmessungen seien geeignet und notwendig, um die Strassenverkehrsteilnehmer zur Befolgung von Verkehrsregeln insbesondere\nzur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zu veranlassen (Urteil SE. 18 33\nE. 5.4 S. 10 f.). Hinsichtlich des Standorts des Radarmessgerätes hielt die Vorinstanz fest,\ndieses habe zum Teil auf dem Schotterbeet der Parz. Nr. aa, Grundbuch Oberdorf, gestanden\n(Urteil SE 18 33 E. 5.1 S. 9). Das Schotterbeet befinde sich zwischen Trottoirrand und einer\nHecke, wobei die Hecke als Abtrennung der Liegenschaft zur Strasse diene. Es sei ausserhalb\ndes Bereichs, welche vom Eigentümer bzw. den Bewohnern der Liegenschaft benutzt werde,\nweshalb diese durch das Aufstellen des Messgeräts in keiner Weise beeinträchtigt gewesen\nseien. Es liege ein sehr geringer Eingriff der Polizei in das Privateigentum vor, namentlich auch\nda die Kontrolle nur zwei Stunden gedauert habe (Urteil SE 18 33 E. 5.5 S. 11). Obwohl das\nRadarmessgerät somit zwar teilweise auf Privateigentum aufgestellt worden sei und keine entsprechende Einwilligung des Grundeigentümers bei den Akten liege, sei die Polizei gestützt\nauf Art. 15 Abs. 1 PolG (NG 911.1) sowie Art. 11 Abs. 1 und 2 PolG berechtigt gewesen, das\nPrivatgrundstück zum Zweck der Geschwindigkeitskontrolle zu nutzen. Die Radarmessung am\nbesagten Ort sei notwendig, geeignet sowie verhältnismässig gewesen (Urteil SE 18 33 E. 5.6\nS. 11).\nEbenso sei durch die Platzierung des Radarmessgeräts keine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer geschaffen worden: Der entsprechende Fuss- und Radstreifen sei gerade und übersichtlich, weshalb das Radarmessgerät schon von weitem sichtbar gewesen sei. Das mobile Messgerät sei lediglich für zwei Stunden bei regnerischem Wetter an besagter Stelle gestanden,\nweshalb man mit einer minimalen Nutzung des Trottoirs habe rechnen dürfen. Aufgrund der\nHecke könnten Fahrradfahrer an dieser Stelle sowieso nicht ganz am Rande fahren. Ferner\ndürfe aufgrund der vorliegenden Umstände (befahrene Strasse, Benützung des Trottoirs durch\nFahrradfahrer und Fussgänger) erhöhte Aufmerksamkeit der Fussgänger und Verkehrsteilnehmer erwartet werden. Der Verwertbarkeit der Radarmessung stehe somit nichts entgegen\n(Urteil SE 18 33 E. 6.3 S. 12 f.).\n\nDer Radarmessstandort liege etwa 100 Meter Distanz zu einer Schule. Die Höchstgeschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt betrage 50 km/h. Überdies verlaufe der Verkehr in beide\nRichtungen (Urteil SE 18 33 E. 8.2.2 S. 14 f.). Die Strasse sei innerorts beidseitig bebaut und\nes gebe einige Einmündungen bzw. Zufahrten. Einseitig gebe es ein der Strasse entlang verlaufendes Trottoir. Zur Mittagszeit und bei schlechten Wetterverhältnissen müsse mit schlecht\nsichtbaren Fussgängern oder Fahrradfahrern gerechnet werden. Der Berufungskläger sei ortskundig, wisse deshalb um die signalisierte Höchstgeschwindigkeit des besagten Strassenabschnitts und habe auch Kenntnis des nachfolgenden Wechsels der Höchstgeschwindigkeit auf\n80 km/h, habe er doch angegeben, wohl zu früh beschleunigt zu haben. Auf den Tacho habe\ner nicht geschaut (Urteil SE 18 33 E. 8.3.3 erster Absatz S. 16). Der Berufungskläger habe die\nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 33 km/h, d.h. mindestens\n25 km/h, mindestens stillschweigend in Kauf genommen (Urteil SE 18 33 E. 8.3.3 zweiter Absatz S. 16 f.).\n\n2.2\nHinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung (Beweismittelverwertung und Sachverhaltswürdigung), rügt der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2019\n(amtl.Bel. 12), mindestens soweit dies ersichtlich ist, die Unzulässigkeit der Radarmessung\nauf privatem Grund (nachfolgende E. 4.1) und die Schaffung eines unzulässigen Verkehrshindernisses (nachfolgende E. 4.2). Ebenso beanstandet er das METAS-Gutachten (nachfolgende E. 4.4) und die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich der Position des Radarmessgeräts (nachfolgende E. 4.5).\n3.\n\n3.1\nFür die rechtlichen Grundlagen betreffend die gerichtliche Sachverhaltswürdigung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil SE 18 33 verwiesen (dortige E. 2 S. 6\n[Art. 82 Abs. 4 StPO]).\n\n"}